Entschädigung auch bei Startabbruch – technischer Defekt ist kein „außergewöhnlicher Umstand“

Eben auf Airliners.de gelesen: Das Amtsgericht Rüsselsheim (AZ 3 C 109/06) hat entschieden, dass auch bei einem Startabbruch aus technischen Gründen und einer daraus resultierenden verspäteten Weiterreise ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen besteht.

Im konkreten Fall musste der ursprüngliche Start aufgrund eines technischen Defektes abgebrochen werden. Der Flug war erst am folgenden Morgen möglich. Das, so das Gericht, stellt eine Verspätung von mehr als drei Stunden dar und rechtfertigt eine Ausgleichszahlung, wie sie die EG-Verordnung vorschreibe. Außergewöhnliche Gründe lägen nicht vor, die diese Ausgleichszahlung verhindern würden. Ein technischer Defekt sein kein „außergewöhnlicher Umstand“ stellte das Gericht weiterhin fest.

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